Lagerraum365 – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen legen Rechte
und Verantwortlichkeiten von Mieter und Vermieter fest. Lagerraum365, Inh.
Bernd Biedermann vermietet in dem Gebäude Andechsstraße 44, 6020 Innsbruck und
Gewerbepark 5, 6068 Mils Lagerraum zur Einlagerung von Gegenständen gemäß
diesen Geschäftsbedingungen. Der Mieter hat das Recht, den angemieteten
Lagerraum für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen zu
nutzen. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag werden die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Lagerraum365, Inh. Bernd Biedermann anerkannt.
2. Übernahme des Lagerraums
Der Mieter hat den Lagerraum besichtigt und erkennt
seinen Zustand als sauber und frei von Schäden an. Jegliche Schäden sind dem
Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Sollte sich herausstellen, dass die tatsächliche
Fläche des Lagerraums von der im Mietvertrag genannten Fläche abweicht, kann
bei einer Abweichung von mehr als 10% der Mietpreis entsprechend angepasst
werden.
Das
Lagergebäude wird durch den Vermieter frostsicher beheizt. Eine Klimatisierung
findet jedoch nicht statt.
Standort
Mils:
Sie erhalten bei der Übergabe einen Schlüssel oder
Zutrittschip der mit einer Nummer versehen ist und an Sie zugeordnet wird.
Dieser darf nicht an dritte weitergegeben werden! Ein Verlust ist umgehend zu
melden sowie ein Betrag von EUR 65,- fällig.
Standort Innsbruck, Andechsstraße:
Das Öffnen des Lagerraumes ist per Smartphone App
möglich. Bei Verlust Ihres Smartphones oder Änderung Ihrer Telefonnummer muss
ein neuer Zutrittscode generiert werden. Die Code Neugenerierung ist mit
einmaligen Kosten von EUR 20.- pro Benutzer verbunden. Die Anlage eines
weiteren Benutzers mit Zutritt zum Lagerraum ist möglich und kostet pro
weiterem Benutzer EUR 12,-
3.
Nutzung
des Lagerraums
Der Zugang zum Gebäude und zum Lagerraum ist täglich
von 06:00 bis 22:00Uhr möglich und wird durch ein elektronisches Kontrollsystem
oder Schlüssel geregelt. Der Lagerraum darf nur zur Einlagerung von
Gegenständen genutzt werden und ist vom Mieter ebenso wie die Gemeinschaftseinrichtungen
pfleglich zu behandeln. Veränderungen des Lagerraums, beispielsweise in Form
von Befestigungen an Wänden, Böden oder Decken sind nicht erlaubt. Eine Nutzung
des Lagerraums für andere Zwecke als die Einlagerung von Gegenständen, z.B. als
Werkstatt, Büro, Aufenthalts- oder Wohnraum, Geschäftsadresse ist nicht
gestattet. Verboten ist ferner die Nutzung zu allen Zwecken, die eine
behördliche Genehmigung erfordern.
Der Mieter darf nur solche Gegenstände einlagern, die
sich in seinem Eigentum befinden oder ihm von Personen, deren Eigentum sie
sind, zur Einlagerung im Lagerraum überlassen worden sind.
Folgende Gegenstände dürfen
nicht eingelagert werden:
-Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren-Suchtmittel
-Feuergefährliche oder explosionsgefährliche Gegenstände
-Waffen
-Giftige,
ätzende, radioaktive oder übel riechende Stoffe sowie Chemikalien
-Abfallstoffe
und Sondermüll jeglicher Art
-Wertgegenstände
wie Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck, Uhren
-Kunstgegenstände,
echte Teppiche und Pelzwaren
-Tiere
aller Art oder Pflanzen, Lebewesen
-zulassungspflichtige
KFZ
-unrechtmäßig
erworbene Gegenstände.
Weiters
dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden die einen Funkenflug (Schweißen,
Schleifarbeiten,…) auslösen können.
Im Lagerhaus und auf dem gesamten Grundstück ist das
Abstellen und Entsorgen von jeglichem Müll strikt untersagt. Bei einer
Ablagerung von Müll werden die Kosten für die Müllbeseitigung dem Mieter in
Rechnung gestellt.
Im Gebäude der Lagerraum365
gilt ein absolutes Rauchverbot.
In der Lagerbox steht Ihnen Strom zur Verfügung. Ein
Stromverbrauch (fair use) bis 10KWh/pro Monat ist im Mietpreis inkludiert. Ein
Stromverbrauch darüber hinaus wird mit 20 Cent pro KWh berechnet.
Bitte fotografieren Sie zu Ihrer Bestätigung bei
Einzug in die Lagerbox den Stromzähler oberhalb der Lagerbox.
4.
Untervermietung
/ Übertragung von Rechten
Der
Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum ganz oder teilweise
unter zu vermieten.
Der
Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung durch
den Vermieter an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.
5.
Mietzins, Kaution
Die erste Mietzahlung ist bei Abschluss des
Mietvertrages, spätestens aber bei Einzug in den Lagerraum, in bar, Vorauskasse
oder per EC-Karte zu leisten. Weitere Mietzahlungen sind pro
Abrechnungszeitraum von 4 Wochen im Voraus zu leisten. Dazu ermächtigt der
Mieter den Vermieter alle weiteren zu entrichtenden Mietzahlungen zu Lasten des
Mieterkontos einzuziehen. Die vereinbarte Miete deckt alle Betriebs-und
Nebenkosten ausser die Stromkosten ab. Die Stromkosten werden mit einem Zähler
zu jeder Lagerbox ermittelt und je nach Verbrauch am Ende jeden Monats/Jahres
oder bei der Kündigung abgerechnet.
Wenn das Mieterkonto nicht die erforderliche Deckung
aufweist, hat das kontoführende Bankinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung.
Mietzahlungen sind spätestens am dritten Werktag eines Abrechnungszeitraumes
fällig. Ist der Mieter mit mehr als 3 Tagen in Zahlungsverzug, ist der
Vermieter berechtigt, den Zugang zum Lagerraum des Mieters zu sperren. Nach
vollständiger Bezahlung der ausstehenden Miete wird der Zugang zum Lagerraum
wieder hergestellt.
Bei Abschluss des Mietvertrages ist vom Mieter eine
Kaution in bar oder per EC–Karte zu zahlen. Die Kaution wird nach
ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes per Banküberweisung zurückgezahlt,
soweit keine Forderungen mehr gegen den Mieter bestehen. Wird die
Abbuchung/Lastschrift aus Gründen, die der Mieter oder dessen Bank zu vertreten
hat (bspw.mangelnde Deckung des Kontos) nicht durchgeführt, so trägt der Mieter
die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. Es wird ferner eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von €10,00 netto erhoben.
Rabattaktionen, Angebote und
Preisreduzierungen, die der Mieterin Anspruch nimmt, gelten, soweit keine
andere Dauer durch den Vertrag oder die Rabattaktion selbst
vereinbart/festgeschrieben ist, für die Dauer von 12 Monaten ab
Vertragsschluss.
Der Vermieter ist berechtigt, eine jährliche
Indexanpassung von 4% ohne vorhergehende Ankündigung durchzuführen!
Sie erhalten Rabatte bei längerer Mietdauer. Die
komplette Miete ist im Voraus zu bezahlen. Eine Rückzahlung der Miete bei
vorzeitiger Kündigung ist nicht möglich.
6. Zugang zum Gebäude und
Lagerraum durch den Mieter
Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum
Lagerraum. Der Mieter hat einen Zugang nur zu dem Bereich, in dem sich sein
Lagerraum befindet. Seinen Lagerraum hat der Mieter stets während seiner
Abwesenheit mit einem Schloss verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht
verpflichtet, einen unverschlossenen Lagerraum zu verschließen.
Das Parken vor dem Gebäude ist nur zum Be- und
Entladen gestattet. Bei einem Aufenthalt länger als 30min. sind die
ausgewiesenen Besucher- und Allgemein parkplätze im Freigelände zu nutzen!
Das Gebäude mit dem Lagerraum wird aus Gründen der
Sicherheit videoüberwacht. Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass zu diesem
Zweck Videoaufnahmen von ihm erstellt und vorübergehend gespeichert werden
können. Außerdem stimmt der Mieter zu, dass seine aus Sicherheitsgründen
mittels des Zugangskontrollsystem erfassten Daten vorübergehend gespeichert
werden können.
7. Zugang zum Lagerraum durch den Vermieter
Der Vermieter oder von ihm autorisierte Personen
dürfen den Lagerraum nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu Zwecken der
Reparatur und Wartung betreten. Bei Gefahr im Verzug oder auf Aufforderung von
Polizei oder Feuerwehr darf der Vermieter das Abteil ohne vorherige Ankündigung
öffnen und betreten. Sofern der Vermieter bauliche Maßnahmen am Gebäude
durchführen muss, die z.B. der Wartung, Reparatur oder Modernisierung dienen,
ist der Mieter mindestens zwei Wochen im Voraus zu informieren, sofern sein
Lagerraum von den geplanten Maßnahmen betroffen ist. Der Mieter ist
verpflichtet mitzuwirken, wenn z.B. eine zeitweilige Umlagerung der
eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum erforderlich ist. Falls
der Mieter dieser Mitwirkungspflicht nicht entspricht, ist der Vermieter
berechtigt, den Lagerraum zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in einen
anderen Lagerraum zu verbringen.
Der Vermieter ist verpflichtet, einen von ihm
geöffneten Lagerraum wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang zu
ermöglichen.
8.
Mängel
der Mietsache / Haftung
Etwaige Schäden, gleich welcher Art, sind dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch
den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom
Vermieter zu vertretender Mangel) bzw. wegen Verzugs des Vermieters mit der
Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist vom
Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Der Anspruch des
Mieters auf Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt. Störungen des Gebrauchs
der Mietsache durch andere Mieter oder sonstige Dritte begründen keinen Mangel
der Mietsache.
Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege etc. der
eingelagerten Gegenstände sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Lagerraums
ist Sache des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und
für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
betreffen und die aus seinem Verantwortungsbereich herrühren, eine Haftung nur
für den Fall, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder
seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder
durch auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen
verursacht werden. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
Die
verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche
Sachmängel wird ausgeschlossen.
9. Versicherung
Die eingelagerten Gegenstände sind nach Absprache und
Zusatzkosten und im speziellen gesondert zu versichern. Eine Versicherung gegen
die üblichen Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Wasser und Hagel sowie
gegen Einbruchdiebstahl (sichtbare Einbruchspuren sind Voraussetzung) ist
inkludiert.
Der Mieter kann selbst und auf
eigene Kosten eine zusätzliche Versicherung abschließen. Der Vermieter
übernimmt keine Haftung für eine Unterversicherung.
Fotografieren Sie regelmäßig
die Gegenstände in Ihrer Lagerbox. Sie müssen bei Schäden und Verlust der Versicherung
als Beweismittel vorgelegt werden.
10.
Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat das Recht, wegen sämtlicher
Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter im Verzug
befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen
geltend zu machen. Das gilt auch bei nur vorübergehender Einlagerung. Dieses
Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es
zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter
von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden
Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die
eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs zu übergeben. Macht der
Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die
eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der
Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem
Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Der
Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die
eingelagerten Gegenstände auf dem Wege des Verkaufs oder der öffentlichen
Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.
11.
Beendigung
/ Kündigung der Gebäudenutzung
Der Mieter und der Vermieter haben das Recht zur
fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen.
Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Bei Beendigung des
Mietverhältnisses ist der Lagerraum zu räumen und besenrein zurück zu geben.
Eventuelle Schäden am Lagerraum sind vom Mieter nach Absprache mit dem
Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist
möglich, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug gerät
oder den Lagerraum vertragswidrig nutzt.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Lagerraums nach
Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
Für den Fall, dass der Mieter
bei Beendigung des Mietverhälnisses den Lagerraum nicht oder nicht vollständig
räumt, kann der Vermieter dem Mieter eine Frist von zwei Wochen zur
vollständigen Räumung des Lagerraums setzen. Für den Fall, dass keine Räumung erfolgt,
kann die Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch den Vermieter oder die
Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgen.
Sie erhalten nach Beendigung
des Mietverhältnisses eine Endabrechnung von Miete und Kaution. Die Berechnung
der Miete erfolgt immer zur Mitte und Ende des Monats. Die fehlende Miete wird
mit der Kaution gegengerechnet.
12.
Unwirksamkeit
einer Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
Dieselben Bestimmungen gelten
auch im Falle, dass sich eine Lücke im Vertrag ergibt.
13.
Schriftform
Es gelten nur die in diesem Vertrag schriftlich
festgehaltenen Bedingungen. Sonstige
Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenabreden existieren nicht.
14.
Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das
zuständige Gericht Innsbruck.